AGB's

AGB für den Geschäftsverkehr b2b
Firma Astra Tech GmbH, An der kleinen Seite 8, 65604 Elz
Stand Dezember 2009

Allgemeines

1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kaufverträge zwischen Astra Tech GmbH, Elz, (nachstehend "Astra Tech" genannt) und anderen Unternehmen/Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend "Kunden" genannt).
2. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn Astra Tech diese schriftlich anerkennt.
3. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Astra Tech in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung ausführt.
4. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und damit der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch von dem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform ist nur ausreichend, wenn dieser mündliche Verzicht später schriftlich bestätigt wird.


Vertragsabschluss und Lieferumfang

1. Unsere in Prospekten, Produktbeschreibungen und Werbematerialien an die Allgemeinheit gerichteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum). Astra Tech behält sich das Recht vor, derartige Aufforderungen zum Abschluss eines Kaufvertrages zurückzunehmen und inhaltlich abzuändern, solange ein Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen ist.
2. Die Abgabe eines Vertragsangebotes erfolgt durch eine Bestellung des Kunden. Für alle Bestellungen des Kunden gelten die im Zeitpunkt des Zugangs der Bestellung gültigen Preislisten. Der Kunde hat bei seiner Bestellung die Artikelnummer und die jeweils gewünschte Packungsgröße anzugeben. Mit einer schriftlichen oder auch fernmündlichen Bestellung eines unserer Produkte erklärt der Kunde verbindlich, das betreffende bestellte Produkt erwerben zu wollen. Astra Tech kann, ist aber nicht verpflichtet, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden jederzeit, aber nur innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bestellung, annehmen. Wurde das Vertragsangebot nicht fristgerecht angenommen, verfällt dieses. Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt regelmäßig durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, die dann auch den Inhalt und den Umfang der von Astra Tech geschuldeten Lieferungen bestimmt. Ausnahmsweise erfolgt die Annahme des Vertragsangebotes aber auch durch die tatsächliche Auslieferung des bestellten Produktes an den Kunden. In der Auslieferung des Produktes liegt dann die Annahmeerklärung.
3. Sofern der Kunde unsere Produkte auf elektronischem Wege bestellt, wird Astra Tech den Zugang der Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung seitens Astra Tech dar. Allerdings kann die Zugangsbestätigung auch mit der Annahmeerklärung bereits verbunden werden. Sofern eine elektronische Bestellung vorliegt, wird der Vertragstext von Astra Tech gespeichert und dem Kunden auf Verlangen mitsamt der geltenden Liefer- und Zahlungsbedingungen per E-Mail zugesandt.
4. Astra Tech ist lediglich verpflichtet, eingehende E-Mails einmal werktäglich abzurufen. E-Mails, die in der regelmäßigen Geschäftszeit (9.00 Uhr bis 17.00 Uhr) eingehen, gelten als um 17.00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird der frühere Abruf des Emails durch den Kunden nachgewiesen. E-Mails, die außerhalb der normalen Geschäftszeiten eingehen, gelten als am nächsten Werktag um 10.00 Uhr zugegangen, es sei denn, der Kunde weist den früheren Abruf nach.

Lieferverzug und Annahmeverzug

1. Angaben über eine Lieferzeit sind stets unverbindlich, es sei denn, Astra Tech hat (ausnahmsweise) eine fixe Lieferzeit zugesagt bzw. mit dem Kunden vereinbart.
2. Jeder Abschluss eines Kaufvertrages und damit die Verpflichtung auf Seiten Astra Tech, die bestellten Produkte zu liefern, steht unter dem Vorbehalt, dass Astra Tech selbst rechtzeitig durch ihre Zulieferer beliefert wird. Geschieht die Selbstbelieferung nicht oder nicht rechtzeitig, so ist Astra Tech zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt. Astra Tech wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit des jeweiligen Produktes unverzüglich informieren. Der Kunde erhält eine eventuell erbrachte Gegenleistung (insbesondere einen eventuell bereits gezahlten Kaufpreis) unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.Die vorstehende Regelung gilt allerdings nicht für den Fall, dass Astra Tech die Nichtbelieferung durch ihren jeweiligen Zulieferer zu vertreten hat, insbesondere wenn diese darauf beruht, dass Astra Tech gegenüber ihrem jeweiligen Zulieferer in Zahlungsverzug geraten ist.
3. Sofern Astra Tech in Lieferverzug gerät, hat der Kunde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Astra Tech eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einzuräumen. Die Angemessenheit der Nachfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Interesse des Kunden an einer rechtzeitigen Belieferung. Im Regelfall gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen.
4. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ist der Kunde berechtigt, von dem (einzelnen) Kaufvertrag zurückzutreten, sofern die Nichtbelieferung bzw. der Lieferverzug auf einer von Astra Tech zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. In diesen Fällen kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen. Für die Begrenzung der Haftung auf Schadensersatz gilt nachstehende Ziff. IX.
5. Astra Tech ist berechtigt, für jeden vollendeten Monat des Annahmeverzugs des Kunden eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Kaufpreises des betreffenden Produktes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich nur um eine Mindestentschädigung. Astra Tech steht es frei, einen höheren Schaden nachzuweisen und entsprechend geltend zu machen. Sofern allerdings der Kunde nachweist, dass Astra Tech durch den Annahmeverzug überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, gilt die pauschalierte Verzugsentschädigung nach Satz 1 nicht; Astra Tech hat dann einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Schäden.

Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der vertragsgegenständlichen Produkte geht mit Übergabe an das Transportunternehmen bzw. die den Transport ausführende Person auf den Kunden über. Gleiches gilt für die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Produkte.
2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Produkte ebenfalls auf den Kunden über. Astra Tech bleibt allerdings verpflichtet, die Produkte ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren. Die Verwahrpflicht endet nach Ablauf von 4 Wochen des Annahmeverzugs.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in unseren Preislisten und unseren Prospekten angegebenen Kaufpreise sind freibleibend bis dem Kunden unsere Auftragsbestätigung zugegangen ist. Sofern sich die Preise im Zeitpunkt des Zugangs einer Bestellung des Kunden gegenüber den Angaben in den Preislisten und/oder Prospekten geändert haben, wird Astra Tech den Kunden unverzüglich darüber informieren. Nimmt der Kunde daraufhin seine Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung seitens Astra Tech über die veränderten Preise zurück und nimmt Astra Tech nach vorstehender Ziff. II Abs. 3 das Kaufangebot an, sind die im Zeitpunkt des Zugangs der Bestellung gültigen Preise vereinbart.
2. Die in den Preislisten und Prospekten, Bestellungen und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind stets Nettopreise. Der Kunde schuldet auf diese Preise die jeweils gültige Umsatzsteuer. Astra Tech wird die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen jeweils gesondert ausweisen.
3. Bei einem Versendungskauf ist Astra Tech berechtigt, eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 10 zu erheben.
4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einräumung von Skonti oder ähnlichen Gutschriften auf den Kaufpreis. Derzeit – und bis auf jederzeitigen Widerruf – gewährt Astra Tech auf freiwilliger Basis einen 3 %igen Skonto, sofern der Kunde eine Lastschriftermächtigung für alle Lieferungen erteilt oder bar zahlt und einen 2 %igen Skonto bei Zahlung einer Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5. Rechnungen der Astra Tech GmbH gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung schriftlich durch den Käufer widersprochen wird.
6. Kaufpreiszahlungen sind auf das Konto Nr. 4946869 bei der Deutschen Bank AG Limburg, BLZ 511 700 10 zu leisten.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder die Auftragsbestätigungen keine besonderen Vorgaben enthalten, sind alle Rechnungen der Astra Tech sofort fällig.
8. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, zur Bedienung des Kaufpreises Wechsel und/oder Schecks zu begeben. Astra Tech nimmt Wechsel und/oder Schecks nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Werden Wechsel und/oder Schecks erfüllungshalber angenommen, gilt die Zahlung erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag dem Geschäftskonto der Astra Tech unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Kunde hat jeweils die Diskontspesen und alle weiteren Kosten der Wechsel und/ oder Scheckzahlung zu tragen.
9. Gegen Forderungen der Astra Tech stehen dem Kunden nur dann Aufrechnungsmöglichkeiten zu, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Astra Tech anerkannt ist.
10.Der Kunde ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegen Forderungen der Astra Tech geltend zu machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
11.Der Kunde gerät 30 Tage nach Zugang einer Rechnung auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im übrigen tritt Zahlungsverzug aufgrund einer Mahnung nach Fälligkeit ein. Astra Tech steht es auch frei, bei jeder Rechnung eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit zu bestimmen; in diesen Fällen gerät der Kunde mit Ablauf des bestimmten Kalendertages in Verzug. Ein Verzug des Kunden tritt ferner dann ein, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
12.Der Kunde schuldet ab Eintritt des Verzuges neben dem ursprünglichen Kaufpreiszusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Astra Tech bleibt es vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
13.Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen und zu verlangen.

Verbot des Weiterverkaufs

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von Astra Tech gelieferten Produkte an andere Groß- und Zwischenhändler oder an Verbraucher weiterzuveräußern. Erhält der Kunde Bestellungen über Astra Tech-Produkte, insbesondere Bestellungen über LoFric- Katheter und Dentalimplantatsysteme, dürfen anstelle der bestellten Astra Tech- Produkte keinerlei Ersatzprodukte abgegeben werden.
Unter den für Astra Tech und/oder ihren verbundenen Unternehmen geschützten Marken dürfen keine Ersatzprodukte geliefert und/oder angeboten werden. Desgleichen dürfen unsere Marken weder durch Hinweise in Preislisten angeboten, auf Etiketten usw. noch auf andere Art mit Ersatzprodukten in Zusammenhang gebracht werden.
Astra Tech kann von diesen grundsätzlichen Verboten Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
2. Insbesondere ist ein Weiterverkauf ins Ausland sowie die Ausfuhr unserer Produkte aus patent-, warenzeichen- und arzneimittelrechtlichen Gründen nur mit unserem ausdrücklichen und schriftlichen Einverständnis zulässig.
3. Bei einem ausnahmsweise zulässigen Weiterverkauf der Produkte hat der Kunde die von Astra Tech gestellten Originalverpackungen zu verwenden.

Eigentumsvorbehalt

1. Astra Tech behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten vor bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldeten Zahlungen (insbesondere Kaufpreis und Verzugszinsen) geleistet hat. Erst mit Tilgung der Kaufpreisforderung und eventueller Verzugszinsansprüche geht das Eigentum an den Produkten auf den Käufer über.
2. Sofern zwischen Astra Tech und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis und/oder eine dauerhafte Geschäftsverbindung besteht und es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1-7 HGB handelt, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung und auf den jeweils anerkannten Saldo. Das Eigentum an den von Astra Tech gelieferten Produkten geht dann erst mit Tilgung des Kontokorrentsaldos bzw. mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Kunden über.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist Astra Tech nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Zahlung zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt und kann Herausgabe der gelieferten Produkte verlangen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte – allerdings nur innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs – an Dritte weiterzuveräußern, sofern die Ausnahmegenehmigung gem. Ziff. VI Abs. 1 erteilt wurde. Für diesen Fall tritt der Kunde schon jetzt im voraus alle Ansprüche, die ihm aus einem Weiterverkauf gegenüber Dritten zustehen, an Astra Tech ab. Diese Vorausabtretung ist auf die Höhe der Forderungen, die Astra Tech gegenüber dem Kunden hat, begrenzt. Astra Tech nimmt die Vorausabtretung hiermit an.
5. Trotz der vorstehenden Vorausabtretung bleibt der Kunde berechtigt, die Forderungen aus den Weiterverkaufsgeschäften mit Dritten einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann durch Astra Tech dann widerrufen werden, wenn der Kunde mit seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, hat der Kunde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit Astra Tech in der Lage ist, die Forderung gegenüber den Dritten selbst einzuziehen. Gleichfalls ist Astra Tech zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt, wenn bzgl. des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
6. Der Kunde ist auch berechtigt, trotz des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Produkte weiterzuverarbeiten. Jede Weiterverarbeitung geschieht für Astra Tech als Hersteller. Das Vorbehaltseigentum setzt sich dann an der weiterverarbeiteten Ware fort (ggf. anteilig nach dem Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren); dem Kunden wird ein Anwartschaftsrecht bezüglich des Astra Tech an der weiterverarbeiteten Ware übertragenen Eigentums eingeräumt.
7. Astra Tech ist verpflichtet, die zu ihren Gunsten bestehenden Sicherheiten freizugeben, sofern die eingeräumten Sicherheiten den Gesamtwert der gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Welche der bestehenden Sicherheiten freigegeben wird, steht im Ermessen von Astra Tech.
8. Mit Tilgung aller Forderungen, die Astra Tech aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden hat, geht das Eigentum an allen Vorbehaltswaren und die abgetretenen Forderungen gegenüber Dritten jedenfalls auf den Käufer über.

Mängel und Mängelhaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt bzw. Anlieferung zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf etwaige Mängel der gelieferten Produkte, auf Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie auf etwaige Falschlieferungen.
2. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung in Textform (Post, E-Mail, Fax) gegenüber Astra Tech zu rügen. Bei diesen Mängelrügen hat der Kunde, soweit dies dem Kunden möglich ist, eine detaillierte Beschreibung der aufgetretenen Mängel und ihrer Auswirkungen beizufügen.
3. Sofern der Kunde gegen seine vorstehend genannten Untersuchungs- und Rügepflichten verstößt, sind Mängelhaftungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Kunde gegen das in Abs. 2 genannte Textformerfordernis verstößt. In diesem Fall ist die Haftung von Astra Tech in dem Maße ausgeschlossen, in dem der Verstoß des Kunden gegen das Textformerfordernis zur Schadensentstehung beigetragen hat.
4. Sofern Astra Tech einen ordnungsgemäß gerügten Mangel zu vertreten hat, steht Astra Tech zunächst die Möglichkeit zur Behebung des/der gerügten Mängel zu. Die Mangelbehebung kann nach Wahl von Astra Tech entweder durch eine kostenlose Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung des mängelbehafteten Produktes erfolgen. Diese Einschränkung der Mängelhaftungsansprüche gilt allerdings nicht in einer Lieferkette; hier bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach § 478 BGB.
5. Sofern der Kunde zu Unrecht ein geliefertes Produkt reklamiert, ein Mangel also tatsächlich nicht vorliegt, oder der Kunde einen gerügten Mangel selbst zu vertreten hat und Astra Tech gleichwohl eine Nachbesserung vorgenommen hat, ist der Kunde zum Ersatz der hierbei entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
6. Sofern die Nacherfüllung (kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehlschlägt, eine Nacherfüllung unzumutbar ist, Astra Tech sich weigert, eine Nacherfüllung durchzuführen, eine Nacherfüllung nicht innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist möglich ist oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Nacherfüllung ausschließen, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach seiner Wahl
a) zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
b) zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder
c) zur Geltendmachung der mangelbedingten Schäden berechtigt.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden aufgrund oder in Zusammenhang mit Mängeln und Mangelfolgeschäden bestehen nur in den Grenzen der nachfolgenden Haftungsklausel (Ziff. IX).
8. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ist auf 2 Jahre beschränkt. Soweit die Voraussetzungen der Regressansprüche bei Lieferungen in einer Lieferkette gem. §§ 478, 479 BGB gegeben sind, richtet sich die Verjährungsfrist nach diesen Vorschriften. Die Verjährungsfristen beginnen jeweils mit der Entgegennahme des Produktes bzw. mit der Ablieferung des Produktes bei dem Kunden.
9. Eine Rückgabe oder ein Umtausch gelieferter Produkte ist – soweit nicht die Mängelhaftung greift – nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens Astra Tech zulässig. Der Kunde hat also kein allgemeines, frei ausübbares Rücktrittsrecht. Die Modalitäten eventueller Rücknahmen und Umtausche bestimmt Astra Tech im jeweiligen Einzelfall nach freiem Ermessen.

Haftung

1. Eine Haftung für das Beschaffungsrisiko trifft Astra Tech nur dann, wenn Astra Tech das Beschaffungsrisiko ausdrücklich aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat.

2. Die Haftung von Astra Tech für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vor oder eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Astra Tech haftet nicht in Fällen leichter Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Pflichtverletzung. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht in Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in Fällen der zu vertretenden Unmöglichkeit, in Fällen, in denen die Pflichtverletzung dazu führt, dass dem Kunden die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist, in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, in Fällen, in denen Astra Tech eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, und auch nicht in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Sofern die Haftung auf Seiten Astra Tech dem Grunde nach unbeschränkt ist (siehe Ausnahmetatbestände gem. vorstehendem Abs. 3 Satz 2) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für eine etwaig gegebene persönliche Haftung der Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Astra Tech.
6. Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz und deliktische Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr, beginnend mit der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird die Ausschlussfrist versäumt, verfällt der in Rede stehende Anspruch. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Gerichtsstand/Sonstiges

1. Für alle Streitigkeiten aufgrund oder in Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag oder den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen Astra Tech und dem Kunden ist Limburg der ausschließliche Gerichtsstand. Der Kunde kann aber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.
2. Die Vertragsbeziehungen zwischen Astra Tech und dem Kunden bestimmen sich allein nach deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
3. Aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes macht Astra Tech hiermit den Kunden darauf aufmerksam, dass die Buchhaltungs- und Adressdaten mit EDV-Mitteln gespeichert und verarbeitet werden.
4. Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Liefer- und Zahlungsbedingungen; diese bleiben in vollem Umfang wirksam. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung der Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt dann Gesetzesrecht.